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Verordnung: Wegen Missbrauchs wird das Abtriebsrecht [Vorkaufsrecht] für die Fälle, wo durch eine Kaufhandlung ein nützlicher Untertan erworben werden könnte oder einem solchen Untertan zu merklichem Aufnehmen zu verhelfen wäre, nach Maßgabe des fürstlichen Interesses abgeschwächt (Druck)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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