Hans Bintz, B. zu Owen, zu Kirchheim gef. und vor Gericht gestellt, weil er 1. eine ältere Urfehde (dat. 1502 Fr n. Michael, besiegelt von Jörg von Ow von Zymern und Veit Spett von Thomnow) gebrochen hatte, 2. einer Vorladung des Vogts zu Kirchheim Jörg Gabler nicht nachgekommen war und 3., weil er den Bayer Hans von Dettingen Schloßberg auf freier Königstraße verletzt hatte, wurde wegen des Bruchs der älteren Urfehde, die unabhängig von der Bestrafung in allen Punkten in Kraft bleibt, zu 4 Wochen Haft bei Wasser und Brot verurteilt und nach Verbüßung dieser Haftstrafe außerdem wegen des 2. und 3. Vergehens mit einem großen Frevel in Höhe von 13 Pfund Heller belegt. Er verpflichtet sich nun, weil er so viel Geld nicht in bar besitzt und auch keinen Bürgen finden konnte, unverzüglich das Fürstentum zu verlassen, nur mit Erlaubnis des Herzogs oder nach Bezahlung des Frevels zurückzukehren, und schwört U. Außerdem verspricht er, nichts gegen den Hz. und sein Land zu unternehmeng.