Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Verordnung: Die Vorschriften über das Herumtragen einer verschlossenen Büchse zu Gunsten des Waisenhauses zu Darmstadt bei Hochzeiten und Kindstaufen werden nicht beachtet und deshalb erneut eingeschärft
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Verordnung: Die Vorschriften über das Herumtragen einer verschlossenen Büchse zu Gunsten des Waisenhauses zu Darmstadt bei Hochzeiten und Kindstaufen werden nicht beachtet und deshalb erneut eingeschärft
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> O Armen- und Wohltätigkeitspflege >> O.3 Fürsorge für Kinder, Waisenanstalten
Gießen, 1727 Oktober 20
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 263-264
Vermerke: Deskriptoren: Darmstadt:Waisenhaus
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.