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Verordnung: Die Vorschriften über das Herumtragen einer verschlossenen Büchse zu Gunsten des Waisenhauses zu Darmstadt bei Hochzeiten und Kindstaufen werden nicht beachtet und deshalb erneut eingeschärft
Verordnung: Die Vorschriften über das Herumtragen einer verschlossenen Büchse zu Gunsten des Waisenhauses zu Darmstadt bei Hochzeiten und Kindstaufen werden nicht beachtet und deshalb erneut eingeschärft
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> O Armen- und Wohltätigkeitspflege >> O.3 Fürsorge für Kinder, Waisenanstalten
Gießen, 1727 Oktober 20
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 263-264
Vermerke: Deskriptoren: Darmstadt:Waisenhaus
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