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Verordnung: Gemäß vorliegendem Ausschreiben soll eine Veränderung bei der Versteigerung gepfändeten Mobiliars eintreten. Der Landgerichtsdiener soll weiterhin die Versteigerung durchführen, aber der Bürgermeister soll als Urkunds-Person der Versteigerung beiwohnen. Die aufgeführten Ergänzungsanordnungen sind in Zukunft ebenfalls genau zu beachten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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