Die Grafen Rudolf III. und Rudolf IV. von Wertheim befehlen auf Bitten der Bürger und unter Androhung dinglicher und leiblicher Strafe, dass keiner aus der Bürgerschaft einen anderen in geistlichen und weltlichen Sachen vor ein Gericht außerhalb der Mauern der Stadt Wertheim fordern darf, sondern nach altem Herkommen das Recht vor den Grafen oder ihrem Schultheiß zu suchen hat. Entsteht unter den Schöffen Uneinigkeit über einen Schiedsspruch, so müssen sie denselben innerhalb von acht Tagen unter sich oder in der Stadt Würzburg entscheiden. Jegliche Übertretung zieht außer der angekündigten Strafe die Zahlung von 10 Pfund Hellern zugunsten der Stadt nach sich.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...