Herzog Adolf von Kleve, welchem sein Bruder Gerhard von Kleve-Mark, dessen Amtleute, Ritterschaft und Städte des Landes von der Mark 4000 Gulden bis Michaelis oder 14 Tage nachher zu erlegen haben, beurkundet die zusätzliche Vereinbarung, dass sich die Zahlung nicht über Allerheiligen hinaus verzögern dürfe sowie, dass für den Fall des Ablebens des Gerhard vor Abzahlung des Geldes die Ausmahnung und Auspfändung des Restes erfolgen solle; endlich ist wegen des Kirchspiels Dael der Graf Friedrich von Moers und Saarwerden und seine schiedsrichterliche Erklärung anzugehen. G. in den jaeren onss heren MCCCC XXXVII op den sonnendach octava penthecostes.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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