Die Kläger erklären, die nahe der Stadt Jülich gelegene Herrschaft Güsten, ein ursprünglich freies Eigentum, sei durch kaiserliche Stiftung an die Abtei Prüm gekommen. Schließlich habe der damalige Abt Johann von Loen, Herrn zu Jülich, Heinsberg und Löwenberg, und seine Nachfolger als Herren von Jülich mit der Vogtei belehnt (Revers 1429), und 1431 sei zwischen beiden ein Konkordat mit der Regelung der gemeinsamen Herrschaft über Güsten (Abt als Grundherr, von Loen als Vogt) geschlossen worden. Die Bestimmungen des Konkordates seien im Weistum von 1548 bestätigt worden. Die Klage richtet sich gegen seit dem 17. Jh. einsetzende jül. Versuche zur Heranziehung der Herrschaft und ihrer Untertanen zu (jül.) Steuern, Abgaben und Lasten, die in der einseitigen Ausschreibung und Hebung einen Bruch der Verträge darstellten. Zahlreiche Schriftstücke finden sich dazu in Q 4, auch ein Hinweis auf ein RKG-Verfahren zwischen Kurtrier und Kurpfalz um diesen Streit, dessen Beginn oder Rubrum man von seiten Kurtriers weder im eigenen Archiv noch in der RKG-Registratur habe ausfindig machen können, wobei der Versuch, die Herausgabe entsprechender Unterlagen von Kurpfalz zu erreichen, fehlschlug. Diese Schriftstücke geben die Anordnungen mit den Protesten Kurtriers an den Kaiser (Protektorium) und an das RKG wieder. Die Gemeinde Güsten legt Protest beim Herzog ein. Da gegen jede einzelne dieserjül. Anordnungen protestiert worden sei, könne die Gegenseite kein Herkommen geltend machen. Die Klage ist ausgelöst durch Ansätze, den Ort Güsten völlig unter die jül. Botmäßigkeit zu ziehen. Einwände der Untertanen seien nicht nur zurückgewiesen, sondern sie seien deshalb sogar verklagt worden. Der Beklagte wies in einem Schreiben um Fristverlängerung darauf hin, „daß bey dermaligen mit Chur Trier abgeänderten Umständen, zumalen man in einem hundert- und mehrjährigen Besitz der über Güsten hergebrachten Landshoheit sich diesen Seiten befindet“, die Klage unberechtigt sei.