Der römische König Maximilian bekundet: Georg, Ulrich, und Hugo (Hawg) Grafen zu Werdenberg (Werdemberg) und Heiligenberg, Brüder, haben vorbringen lassen, daß in der Grafschaft Sigmaringen von alters her ein Landgericht gehalten worden ist, wie durch Vorzeigen von dort ausgegangener Urkunden bezeugt wurde. Das Landgericht ist wegen verschiedener Verhinderung und Ursachen eine Zeitlang nicht gehalten worden, wodurch auch die Übungen, Freiheiten, Privilegien, Gebräuche, Gewohnheiten, Besetzungen, Rechte und Gerechtigkeiten desselben in Vergessenheit geraten sind. Die Brüder baten daher, weil die Grafschaft ihnen und ihren Vorfahren mit allen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, hohen und niederen Gerichten von seinen Vorfahren an Reich als Lehen verliehen worden ist, ihnen zur Förderung und Handhabung des Rechts das Landgericht zu erneuern und mit allen Gnaden, Freiheiten, Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten zu bestätigen, mit denen das Landgericht der Grafschaft zum Heiligenberg begnadet und befreit ist. Der König entspricht der Bitte. Sie sollen das Landgericht wieder aufrichten und das Recht haben, an dieses Landgericht der Grafschaft Sigmaringen einen ehrbaren, verständigen und tugendlichen Mann, der in der Grafschaft Sigmaringen gesessen und ihnen mit Leibeigenschaft verwandt ist, aus der Leibeigenschaft zu lösen und zum Landrichter zu setzen, wie sie das für das Landgericht zum Heiligenberg nach Urkunde des verstorbenen Kaisers Friedrich III., ausgestellt 1466 August 20 (Mittwoch vor Bartholomäus) zu Graz (Gretz), tun dürfen. Der Landrichter hat das Recht, alle vom Landgericht ausgehenden Urkunden unter "der Grafschaft Sigmaringen Schild und Wappen" zu besiegeln. Wer die Grafen von Werdenberg im Besitz ihres Landgerichts behindert, soll dies mit 50 Mark lötigen Goldes büßen, halb in die Kammer des Königs und des Reiches und halb den Grafen von Werdenberg

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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