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Hinweis: Auf die verschiedenen Anfragen, ob, wenn jemand dem Anderen 'ex contracto vitalito' sukzediert, auch die Kollateral-Gelder zu entrichten seien, wird auf die am 6. September 1738 erlassene Verordnung verwiesen
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Hinweis: Auf die verschiedenen Anfragen, ob, wenn jemand dem Anderen 'ex contracto vitalito' sukzediert, auch die Kollateral-Gelder zu entrichten seien, wird auf die am 6. September 1738 erlassene Verordnung verwiesen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.6 Zivil- und Erbrechtsangelegenheiten, Versteigerungen, Hypotheken
Gießen, 1784 Juli 1
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