Anspruch auf Belegung des Beklagten mit einer Geldstrafe von 2000 Mark lötigen Goldes und mit der Reichsacht wegen landfriedbrüchigen Überfalls auf Schloß und Herrschaft Bedburg. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 4083 (N 311/903). Später noch Anspruch auf Bestrafung des Beklagten wegen „beharlichen ungehorsambs“ und Erstattung aller erlittenen Kosten und Schäden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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