Verordnung: Es wird nochmals strengstens darauf hingewiesen, wie die verschiedenen Hessen-Kassel'schen Groschen, Kreuzer- und Heller-Stücke gegenüber dem Reichstaler zu verrechnen sind . Wer sich nicht daran hält, hat mit Zuschuss-Zahlungen bei der Einlieferung an den Generalkassen zu rechnen