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Verordnung: Es wird nochmals strengstens darauf hingewiesen, wie die verschiedenen Hessen-Kassel'schen Groschen, Kreuzer- und Heller-Stücke gegenüber dem Reichstaler zu verrechnen sind . Wer sich nicht daran hält, hat mit Zuschuss-Zahlungen bei der Einlieferung an den Generalkassen zu rechnen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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