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Verordnung betreffend den den Standesherrn bewilligten Nachlass von einem Drittel der Steuern, insbesondere die Vergütung an den Ansätzen in den Registern vom 1. Oktober 1806 an bis Ende 1808 über die vorher steuerfrei gewesenen Objekte

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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