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Verordnung betreffend den den Standesherrn bewilligten Nachlass von einem Drittel der Steuern, insbesondere die Vergütung an den Ansätzen in den Registern vom 1. Oktober 1806 an bis Ende 1808 über die vorher steuerfrei gewesenen Objekte
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Verordnung betreffend den den Standesherrn bewilligten Nachlass von einem Drittel der Steuern, insbesondere die Vergütung an den Ansätzen in den Registern vom 1. Oktober 1806 an bis Ende 1808 über die vorher steuerfrei gewesenen Objekte
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.9 Befreiung, Reduzierung und Umwandlung von Abgaben, Diensten und Strafgeldern
Gießen, 1811 April 22
Sachakte
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