Anspruch auf die Jagd- und Fischereigerechtigkeit und Anspruch auf Befreiung von Abgaben und Diensten. Der Kerpener Amtmann Monschaw hatte zwei Kerpener Einwohner namens Johann Crux und Michael Dietrich Longerich mit einer Brüchtenstrafe belegt, weil sie wiederholt „in verschlossener Zeit“ (d. h. wohl in der Schonzeit zwischen 2. Feb. und 24. Aug.) gejagt hatten. Von Winand Wiedenkopf, Ludwig Dorne und Heinrich Ilfen wurden, als man sie auf frischer Tat bei der Jagd ertappte. Güter gepfändet und an die Kerpener Judenschaft verkauft, Nach einem Befehl des Grafen sollten die Bierbrauer und Branntweinbrenner in Kerpen jeder jährlich 3 Goldgulden an ihn abführen, jeder Schäfer sollte einen Goldgulden geben. Die Wahl des Bürgermeisters sollte verboten sein. Dem Bürgermeister war bei Strafe von 25 Goldgulden auferlegt worden, über Holzfällerei Buch zu führen. Die Kläger berufen sich auf ein Privileg des Herzogs von Brabant (zu dessen Herrschaftsbereich Kerpen bis 1710 gehörte) und geben an, der verstorbene Graf von Schaesberg habe ihre Privilegien nie angetastet. Der Graf gibt an, bei tumultuarischer widerrechtlicher Jagd habe es auch Todesfälle gegeben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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