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Verordnung: Alle Offiziere und Offiziers-Aspiranten des Beurlaubtenstandes sollen in Zukunft bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres unterrichtet werden, wenn dieselben im kommenden Jahr zu einer längeren Übung eingezogen werden sollen
Verordnung: Alle Offiziere und Offiziers-Aspiranten des Beurlaubtenstandes sollen in Zukunft bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres unterrichtet werden, wenn dieselben im kommenden Jahr zu einer längeren Übung eingezogen werden sollen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> G Militär- und Kriegsangelegenheiten >> G.4 Militärpersonal, militärische Einheiten, Behörden und Kommissionen >> G.4.1 Personal
Darmstadt, 1896 November 6
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