Verordnung: Zur Aufklärung, welche Kreuzerstücke als konventionsmäßig gelten, wird auf die Verordnung vom 4. März 1765 hingewiesen. Dort wird gesagt, dass die vor 1763 ausgeprägten Kreuzer vom ehemaligen Kurmainz, Kurtrier, Kurpfalz, Hessen-Darmstadt und der Stadt Frankfurt nicht dazu zählen, jedoch in Umlauf geblieben sind und außerdem alle Kreuzer vom 1. Juni 1765 als verrufen erklärt sind (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)