Schultheiß, Schöffen, Honnen und ganze Gemeinden der Dingbank zu Endenich, Poppelsdorf (Puppelstorff), Ippendorf und Eicholtz, an der Dingbank zu Endenich hierzu versammelt, bekunden, dass sie alle als sämtliche Untertanen der Propstei zu Bonn nach vorangegangener Verhandlung zwischen Dietrich Trinborn, Kanoniker, Obersiegler und Generalbefehlshaber in der Propstei, und ihren bevollmächtigten Abgeordneten über Fron und Dienste, die sie jährlich dem Propst in dessen Wingerten zu leisten schuldig sind, und nach weiterer Verhandlung in Abwesenheit des Sieglers mit Christian Hereßbach, Lizentiat der Rechte, Kanoniker und Offizial zu Bonn, als Vertretern des Johann Gropper, Doktors der Rechte, Propstes zu Bonn, ihres gebietenden Herrn, einmütig für sich und ihre Erben folgenden Vertrag mit dem Befehlshaber namens des Propstes geschlossen haben: Jeder Hausgesessene in den genannten Dörfern zahlt in den nächsten 12 Jahren dem Propst oder seinem Siegler oder anderen Beauftragten jährlich 12 Weißpfennige, halb am Johannistag [24. Juni], halb am Martinstag [11. November], zur Bebauung der propsteilichen Wingerte in der Propstei und zu St. Isidor. Davon befreit sind freie Personen wie Schultheiß, Bote, Honnen, Kirchendiener zu Endenich und Poppelsdorf, Feldschützen, einer zu Endenich, zwei zu Poppelsdorf und einer zu Ippendorf, dazu der Hof der Herren von St. Cassius zu Poppelsdorf, auch der Müller in der Obermühle zu Poppelsdorf - dieser muss dafür Wege und Stege erbauen -, und die von alters her von Fron Befreiten wie Edelleute, nämlich Junker Ketzys-Hof und Junker Roprechts Behausung samt den Huisten zu Endenich; und die Witwen sollen nur wie von alters her üblich belastet werden, und alle unbewohnten Plätze und Häuser, die seit jeher halbe Fron leisteten, zahlen jährlich 6 Albus. Die Gemeinden sind für die Zahlungen der Untertanen verantwortlich und zur Gesamtzahlung verpflichtet. Wenn eine Gemeinde säumig wird, kann der Propst bzw. sein Beauftragter sie bekümmern und pfänden, als ob sie wegen erwiesener Schuld gerichtlich verurteilt wäre. Davor kann sie kein Recht, Privileg, Statut, Gebot, Verbot, keine Schatzung oder Gewohnheit bewahren. Jede Gemeinde bestellt einen Vertreter aus ihrer Mitte, der das Wingertbaugeld erhebt und dem Siegler termingerecht abliefert. Damit alles ordentlich zugeht, werden in jeder Gemeinde alle Häuser mit Namen und Zunamen aufgezeichnet. Neubauten werden in die Liste der Pflichtigen einbezogen. Sofern das Geld richtig abgeliefert wird, sind die Gemeinden in den 12 Jahren mit keiner Wingertsarbeit oder anderer Fron, ausgenommen die dem Propst zu leistende, altgewohnte Holz- und Heufron, beladen. Nach Ablauf der 12 Jahre ist diese Bewilligung, sofern es dem Propst gefällt, hinfällig, und die Gemeinden sind wie zuvor zum Wingertsdienst verpflichtet, es sei denn, dass sie mit dem Propst einen neuen Vergleich wie vorstehend aushandeln können, den der Propst ihnen bescheinigen wird. - Ankündigung des Schöffenamtssiegels. Datum Endenich ... 1557 dingstags den neunzehenden monats Ianuarii.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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