Verordnung: Die von den Kirchenkasten und 'pia corpora' zu fordernden Steuern richten sich nach dem Generale vom 20. Oktober 1809, bei den Unvermögenden der rubrizierten Institute von Exekution der Steuern abzusehen und nur von Vermögenden die Steuern einzubringen (Verzeichnis der Kirchenkasten und der geistlichen Fonds anbei)