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Verordnung: Alle auf Urlaub befindlichen Soldaten der Hessischen Armee, die zu Hause an außergewöhnlichen Krankheiten erkranken und die Standorte Gießen und Darmstadt nicht mehr erreichen können, sind durch Amtsärzte zu überwachen und mit Arzneien zu versorgen. Die Truppenteile sind entsprechend zu unterrichten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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