Search results
  • 54 of 96

Verordnung: Alle auf Urlaub befindlichen Soldaten der Hessischen Armee, die zu Hause an außergewöhnlichen Krankheiten erkranken und die Standorte Gießen und Darmstadt nicht mehr erreichen können, sind durch Amtsärzte zu überwachen und mit Arzneien zu versorgen. Die Truppenteile sind entsprechend zu unterrichten

Show full title
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Data provider's object view
Loading...