Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 13. März 1595, durch das sie sich als zuständiges Gericht erklärte. Jurisdiktionsstreit über die Frage, ob bei Streitsachen der Herrschaft Meiderich das klev. Hofgericht als 1. Instanz tätig werden kann. Der Appellant meint, daß das Schöffengericht zu Meiderich als 1. Instanz und das Hauptgericht Wesel als 2. Instanz dem Hofgericht zu Kleve vorgeschaltet seien. Hintergrund des Prozesses ist eine Schuldforderung des Appellaten von 5500 Goldgulden aufgrund dreier Rentverschreibungen von 1521, 1563 und 1576, wofür die Herrschaft Meiderich als Unterpfand eingesetzt worden ist. Der Prozeß endet durch einen Vergleich.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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