Die Brüder Ritter Gumpracht Vogt und Widekind gen. von Keseberg sowie Gumprachts Ehefrau Gertrud und ihre Erben bekunden, daß der in ihrem Gericht...
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Urk. 26, 803
Urk. 26, A II Haina, Kloster
Urk. 26 Kloster Haina - [ehemals: A II]
Kloster Haina - [ehemals: A II] >> 1325-1349
1340 April 04
Ausf., dt., Perg., wegen Moders aufgeklebt. - Beide urspr. anh. Sg. fehlen.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum a. d. 1340, feria tercia proxima post iudica.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Brüder Ritter Gumpracht Vogt und Widekind gen. von Keseberg sowie Gumprachts Ehefrau Gertrud und ihre Erben bekunden, daß der in ihrem Gericht gelegene Hof Elgershausen (-husen) samt dazugehörigem Gehölz und Feld dienstfrei und Eigentum des Klosters Haina ist. Das Kloster darf dort 4 Landsiedel mit je 4 Pferden und anderem Vieh oder notfalls auch je 2 Landsiedel zu 2 Pferden statt eines ganzen Pfluges sowie so viele Köttner (kodenere) halten, wie sich ernähren können. Die Aussteller verpflichten sich eidlich, den Hof oder, falls es dazu wird, das Dorf samt allen Landsiedeln und Köttnern wie ihre übrigen Gerichtsleute zu vertreten (verantwortin) und zu befrieden. Dafür soll ihnen jeder Pflug zu 4 Pferden zu Walpurgis und Michaelis je 9 Schilling Heller Frankenberger Währung, jeder Köttner jeweils 2 Schilling Heller als Freundschaftabgabe (zu vruntsaf) geben. Landsiedel und Köttner sollen, wenn nicht ein Landsiedel selbst etwas verbricht, nur die 3 ungebotenen Dinge zu Geismar (Geysmar) besuchen, und jeder ganze Pflug soll 1 Scheffel Hafer, jeder Köttner 1 Limes (lymes) Frankenberger Maß als Futterhafer (fuder haberen) geben. Darüberhinaus sind sie zu Gericht, Abgaben (vruntsaf) oder Diensten nicht verpflichtet. Falls das Kloster einen Köttner als Fischer ansetzt, so ist dieser dienst- und abgabenfrei, lediglich zum Besuch der Ungebotendinge und zur Haftung für Verbrechen (bruche) verbunden. Um Fischweide und Waldforstung kümmern sich die Aussteller nicht, falls das Kloster nicht darum bittet. Wenn Landsiedel oder Köttner Brandschaden haben oder sonst verderben, wird die Bede bis zum Wiederaufbau erlassen, wie dies auch im ersten Jahr zur Unterstützung beim Bau geschieht. Wenn das Kloster, was es nach Gutdünken ungehindert tun kann, Landsiedel und Köttner wieder abschafft, um den Hof wüst zu legen oder selbst zu bebauen1, so hat es den Hof wieder frei und eigen wie ehedem, und jeder Anspruch der Aussteller auf Futterhafer, Geld usw. erlischt. Wenn diese ihr Gericht teilweise oder ganz auf Zeit versetzen oder verkaufen wollen, so sollen sie über Elgershausen nur mit Einwilligung und Vorwissen des Klosters verfügen.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Wetzel, Pfarrer zu Geismar
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich Osprathes, Bürgermeister zu Frankenberg
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Siegfried Vryling, seine Söhne Johann und Werner, Hermann von Kassel (Kasle), Werner Vriling, Heinrich von Münchhausen (Munichusen), Eberhard Munzere, Heinrich Goyz, Kurt Kremere, Schöffen und Ratsleute zu Frankenberg.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Gumpracht und die Stadt Frankenberg.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 501, Zweiter Band
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Brüder Ritter Gumpracht Vogt und Widekind gen. von Keseberg sowie Gumprachts Ehefrau Gertrud und ihre Erben bekunden, daß der in ihrem Gericht gelegene Hof Elgershausen (-husen) samt dazugehörigem Gehölz und Feld dienstfrei und Eigentum des Klosters Haina ist. Das Kloster darf dort 4 Landsiedel mit je 4 Pferden und anderem Vieh oder notfalls auch je 2 Landsiedel zu 2 Pferden statt eines ganzen Pfluges sowie so viele Köttner (kodenere) halten, wie sich ernähren können. Die Aussteller verpflichten sich eidlich, den Hof oder, falls es dazu wird, das Dorf samt allen Landsiedeln und Köttnern wie ihre übrigen Gerichtsleute zu vertreten (verantwortin) und zu befrieden. Dafür soll ihnen jeder Pflug zu 4 Pferden zu Walpurgis und Michaelis je 9 Schilling Heller Frankenberger Währung, jeder Köttner jeweils 2 Schilling Heller als Freundschaftabgabe (zu vruntsaf) geben. Landsiedel und Köttner sollen, wenn nicht ein Landsiedel selbst etwas verbricht, nur die 3 ungebotenen Dinge zu Geismar (Geysmar) besuchen, und jeder ganze Pflug soll 1 Scheffel Hafer, jeder Köttner 1 Limes (lymes) Frankenberger Maß als Futterhafer (fuder haberen) geben. Darüberhinaus sind sie zu Gericht, Abgaben (vruntsaf) oder Diensten nicht verpflichtet. Falls das Kloster einen Köttner als Fischer ansetzt, so ist dieser dienst- und abgabenfrei, lediglich zum Besuch der Ungebotendinge und zur Haftung für Verbrechen (bruche) verbunden. Um Fischweide und Waldforstung kümmern sich die Aussteller nicht, falls das Kloster nicht darum bittet. Wenn Landsiedel oder Köttner Brandschaden haben oder sonst verderben, wird die Bede bis zum Wiederaufbau erlassen, wie dies auch im ersten Jahr zur Unterstützung beim Bau geschieht. Wenn das Kloster, was es nach Gutdünken ungehindert tun kann, Landsiedel und Köttner wieder abschafft, um den Hof wüst zu legen oder selbst zu bebauen1, so hat es den Hof wieder frei und eigen wie ehedem, und jeder Anspruch der Aussteller auf Futterhafer, Geld usw. erlischt. Wenn diese ihr Gericht teilweise oder ganz auf Zeit versetzen oder verkaufen wollen, so sollen sie über Elgershausen nur mit Einwilligung und Vorwissen des Klosters verfügen.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Wetzel, Pfarrer zu Geismar
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich Osprathes, Bürgermeister zu Frankenberg
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Siegfried Vryling, seine Söhne Johann und Werner, Hermann von Kassel (Kasle), Werner Vriling, Heinrich von Münchhausen (Munichusen), Eberhard Munzere, Heinrich Goyz, Kurt Kremere, Schöffen und Ratsleute zu Frankenberg.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Gumpracht und die Stadt Frankenberg.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 501, Zweiter Band
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
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