Ratsdekret
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2570
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1749 Januar 27
Regest: Der Bürgerschaft wird hiemit eröffnet, dass man wegen des mit dem benachbarten Pfullingen noch andauernden und allerhöchsten Orts anhängig gemachten Prozesses sowie übriger Stadtangelegenheiten folgendermassen vorzugehen gedenkt ...
1) Die Bürgerschaft hat durch die Zunftmeister ihre Zustimmung einmütig erteilt, dass auf Kosten der Stadt aller benötigte Aufwand bezahlt werden soll.
2) So muss auch dieser Prozess in guter Ordnung und unter Führung der Obrigkeit fortgeführt werden und nicht in einem solchen tumultuarischen Zusammenlaufen, wie bisher geschehen, da ohne ordentliche Communication (= Besprechung, Verständigung) mit den übrigen Zünftigern, auch ohne deren erforderliche schriftliche Legitimation von einer Zunft viele, von einer andern wenige und zwar nur willkürlich bald zu- bald weg-, zum Teil aber nur aus Fürwitz und Neugier zusammengelaufen und den Zusammenkünften beigewohnt, nichts, was sie verabschiedet (= beschlossen), gebührend protokolliert, noch weniger aus einem standhaften und wahrhaften Grund der Obrigkeit etwas vorzustellen gewusst haben. Dieses Vorgehen kann ohne Zerrüttung des gegenseitigen Vertrauens nicht fortgeführt noch obrigkeitlich geduldet werden.
3) Von nun an soll auf jeder Zunft besonders, ohne Communication mit der andern, von jedem Zünftiger besonders durch Zunftmeister und Zunftgericht vernommen werden, was er von der Obrigkeit zum gemeinen Besten erspriesslich fordern könne oder speziell wegen des beim Kaiser anhangenden Prozesses vorzunehmen vorhabe.
4) In solcher Ordnung soll man mit Nutzen und Beförderung der Hauptsache glücklich vorgehen.
5) Von jeder Zunft sollen zwei friedliebende Männer, und zwar einer aus dem Gericht und einer von der Gemeind und zwar einer, der einen strittigen +) Weinberg besitzt, vorgeschlagen werden, durch welche die Angelegenheiten der Zunft oder die besonderen jeden Bürgers durch den Zunftmeister vor den Rat eingebracht und darüber von Rats wegen ordentlich beschieden werden soll.
6) Diese 2 Männer sollen aber nicht Macht haben, bei der Zunft besondere Zusammenkünfte anzustellen, sondern wer von den Zünftigern etwas anzubringen hat, der soll es nach seinem freien Belieben entweder diesen beiden Gewählten oder einem Zunftrichter oder dem Zunftmeister mündlich oder schriftlich eröffnen. Dann soll darauf jedem obrigkeitliches Gehör und Gutachten zugesagt werden.
7) Was die Fortführung des Prozesses selbst anlangt, so kann ein in gerichtlichen Streitsachen unerfahrener gemeiner Mann kein Ziel noch Mass vorschreiben oder die Prozessordnung ändern. Man (d. h. der Rat) wird die diesseitigen Gerechtsame nachdrücklichst durch besondere Abgeordnete vertreten lassen.
8) Was vor- oder angebracht und was daraufhin allerhöchstgerichtlich resolviert und mitgeteilt wird, das soll dann wieder von dem Zunftmeister und sämtlichen Gericht den beiden gewählten Männern oder auch der gesamten Zunft aufrichtig hinterbracht und nichts hinterhalten werden.
9) Es soll aber nicht mehr erlaubt sein, Zusammenkünfte, unter welchem Schein oder Vorwand es verdeckt würde, zu halten, sondern man hat sich zu begnügen mit dem, was von Obrigkeits wegen pflichtmässig mit dem Herrn Advokaten und Reichshofratsagenten beratschlagt und auszuführen für gut angesehen wird.
10) Dieses aber kann auf der Trommel und zu allgemeiner Wissenschaft nicht entdeckt werden, weil die Geheimnisse gar leicht entweder aus Unverstand oder Freimündigkeit oder Gemütsfrechheit, endlich aber auch aus purer innocenter Simplicität (= reiner unschuldiger Einfalt) und Unverstand verraten werden oder dem Gegenteil (= dem Prozessgegner) unter der Hand hinterbracht werden können.
Decretum in senatu 27. Januar 1749.
Canzlei Reuttlingen.
1) Die Bürgerschaft hat durch die Zunftmeister ihre Zustimmung einmütig erteilt, dass auf Kosten der Stadt aller benötigte Aufwand bezahlt werden soll.
2) So muss auch dieser Prozess in guter Ordnung und unter Führung der Obrigkeit fortgeführt werden und nicht in einem solchen tumultuarischen Zusammenlaufen, wie bisher geschehen, da ohne ordentliche Communication (= Besprechung, Verständigung) mit den übrigen Zünftigern, auch ohne deren erforderliche schriftliche Legitimation von einer Zunft viele, von einer andern wenige und zwar nur willkürlich bald zu- bald weg-, zum Teil aber nur aus Fürwitz und Neugier zusammengelaufen und den Zusammenkünften beigewohnt, nichts, was sie verabschiedet (= beschlossen), gebührend protokolliert, noch weniger aus einem standhaften und wahrhaften Grund der Obrigkeit etwas vorzustellen gewusst haben. Dieses Vorgehen kann ohne Zerrüttung des gegenseitigen Vertrauens nicht fortgeführt noch obrigkeitlich geduldet werden.
3) Von nun an soll auf jeder Zunft besonders, ohne Communication mit der andern, von jedem Zünftiger besonders durch Zunftmeister und Zunftgericht vernommen werden, was er von der Obrigkeit zum gemeinen Besten erspriesslich fordern könne oder speziell wegen des beim Kaiser anhangenden Prozesses vorzunehmen vorhabe.
4) In solcher Ordnung soll man mit Nutzen und Beförderung der Hauptsache glücklich vorgehen.
5) Von jeder Zunft sollen zwei friedliebende Männer, und zwar einer aus dem Gericht und einer von der Gemeind und zwar einer, der einen strittigen +) Weinberg besitzt, vorgeschlagen werden, durch welche die Angelegenheiten der Zunft oder die besonderen jeden Bürgers durch den Zunftmeister vor den Rat eingebracht und darüber von Rats wegen ordentlich beschieden werden soll.
6) Diese 2 Männer sollen aber nicht Macht haben, bei der Zunft besondere Zusammenkünfte anzustellen, sondern wer von den Zünftigern etwas anzubringen hat, der soll es nach seinem freien Belieben entweder diesen beiden Gewählten oder einem Zunftrichter oder dem Zunftmeister mündlich oder schriftlich eröffnen. Dann soll darauf jedem obrigkeitliches Gehör und Gutachten zugesagt werden.
7) Was die Fortführung des Prozesses selbst anlangt, so kann ein in gerichtlichen Streitsachen unerfahrener gemeiner Mann kein Ziel noch Mass vorschreiben oder die Prozessordnung ändern. Man (d. h. der Rat) wird die diesseitigen Gerechtsame nachdrücklichst durch besondere Abgeordnete vertreten lassen.
8) Was vor- oder angebracht und was daraufhin allerhöchstgerichtlich resolviert und mitgeteilt wird, das soll dann wieder von dem Zunftmeister und sämtlichen Gericht den beiden gewählten Männern oder auch der gesamten Zunft aufrichtig hinterbracht und nichts hinterhalten werden.
9) Es soll aber nicht mehr erlaubt sein, Zusammenkünfte, unter welchem Schein oder Vorwand es verdeckt würde, zu halten, sondern man hat sich zu begnügen mit dem, was von Obrigkeits wegen pflichtmässig mit dem Herrn Advokaten und Reichshofratsagenten beratschlagt und auszuführen für gut angesehen wird.
10) Dieses aber kann auf der Trommel und zu allgemeiner Wissenschaft nicht entdeckt werden, weil die Geheimnisse gar leicht entweder aus Unverstand oder Freimündigkeit oder Gemütsfrechheit, endlich aber auch aus purer innocenter Simplicität (= reiner unschuldiger Einfalt) und Unverstand verraten werden oder dem Gegenteil (= dem Prozessgegner) unter der Hand hinterbracht werden können.
Decretum in senatu 27. Januar 1749.
Canzlei Reuttlingen.
6 1/2 S.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: Vom 1. Juni 1674 an keine Ratsprotokolle mehr vorhanden
+) Gemeint sind offenbar solche Weinberge, die Gegenstand des Prozesses mit Pfullingen sind.
Genetisches Stadium: Kopie
+) Gemeint sind offenbar solche Weinberge, die Gegenstand des Prozesses mit Pfullingen sind.
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ