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Verordnung: Ausführliche Anordnung wie es mit der Zahlung zur Witwenkasse zu halten ist, wenn Schullehrer emeritiert werden oder einen Assistenten erhalten
Verordnung: Ausführliche Anordnung wie es mit der Zahlung zur Witwenkasse zu halten ist, wenn Schullehrer emeritiert werden oder einen Assistenten erhalten
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Gießen, 1822 August 15
Sachakte
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