Bad. Staatskommissariat für politische Säuberung (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Freiburg, C 48/1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> (Süd-) Baden 1945-1952: Ministerien und Zentralbehörden >> Bad. Staatskommissariat für politische Säuberung
(1933-1944), 1945-1952,(1953-1979)
Inhalt und Bewertung
Organisation und Rechtsgrundlagen der politischen Säuberung; Personalakten; Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Behördengeschichte: Nachdem im Zuge des Vordringens der französischen Truppen nach Baden im Frühjahr 1945 erste Einzelmaßnahmen zur politischen Säuberung unmittelbar durch die Militäreinheiten ergriffen worden waren, begann die Besatzungsmacht im Herbst 1945 mit dem Aufbau eines zweistufigen Säuberungsapparates. Auf Landkreis-Ebene wurden Untersuchungsausschüsse gebildet, denen Reinigungskommissionen für die einzelnen Verwaltungsressorts übergeordnet waren. Im März 1946 wurde als dritte Stufe ein Politischer Kontrollausschuss bei der Militärregierung des Landes Baden in Freiburg errichtet, zu dessen Leiter am 10. April 1946 Erwin Eckert berufen wurde. Eckert wurde zugleich als Staatsrat für besondere Aufgaben Mitglied der provisorischen Regierung des französisch besetzten Teils von Baden. Der Politische Kontrollausschuss sollte die Arbeit der Reinigungskommissionen und Untersuchungsausschüsse koordinieren und kontrollieren, verfügte aber nicht über weitreichende Entscheidungsspielräume. Eckert trat am 22. Oktober 1946 zurück. Am 2. Dezember 1946 wurde an Stelle des Politischen Kontrollausschusses das Staatskommissariat für politische Säuberung geschaffen. Es stand zunächst unter der Leitung von Richard Streng, dem am 2. April 1947 Walter Nunier nachfolgte. Aufgrund der Landesverordnung über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus vom 29. März 1947, durch die die Entnazifizierung im französisch besetzten Teil Badens erstmals umfassend gesetzlich geregelt wurde, wurde beim Staatskommissariat für politische Säuberung u.a. eine Spruchkammer errichtet (s. Beständegruppe D 180), die die von den neu zu bildenden Untersuchungsausschüssen vorbereiteten Verfahren zu entscheiden hatte. Der Staatskommissar war für die Organisation der Entnazifizierungsverfahren und des Vollzugs der Spruchkammerentscheidungen zuständig, wirkte an der personellen Besetzung der Entnazifizierungsorgane mit und nahm eine Schlüsselrolle in den Revisions- und Berufungsverfahren ein. Die bisherigen Untersuchungsausschüsse und Reinigungskommissionen, die ab Herbst 1945 gebildet worden waren, stellten mit dem Inkrafttreten der Landesverordnung ihre Tätigkeit ein und gaben die bei ihnen erwachsenen Akten an die neuen Untersuchungsausschüsse und die Spruchkammer ab. In den Folgejahren wurden die Entnazifizierungsbestimmungen durch mehrere Verordnungen und Gesetze geändert mit dem Ziel, die Verfahren beschleunigt zum Abschluss zu bringen. Im Februar 1951 wurde mit der Abwicklung des Staatskommissariat für politische Säuberung begonnen, das von da an den Zusatz "Abwicklungsstelle" führte. Leiter der Abwicklungsstelle wurde Adolf Gremmelspacher. Mit Wirkung zum 1. April 1952 wurde die Abwicklungsstelle dem Bad. Ministerium des Innern angegliedert. Nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg ging die Aufgabe des Abschlusses der politischen Befreiung auf das Justizministerium in Stuttgart über (Bekanntmachung der vorläufigen Regierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 8. Juli 1952). Die Abwicklungsstelle des Staatskommissariats bestand noch bis September 1952. Nach dem Ausscheiden Gremmelspachers aus seinem Amt zum 1. Oktober 1952 wurde als Nachfolgebehörde eine Auskunftsstelle der politischen Säuberung beim Regierungspräsidium Freiburg errichtet, die zum 31. Dezember 1952 ihre Arbeit einstellte. Die Spruchkammer bestand noch bis zum 31. Oktober 1953.
Bestandsgeschichte: Die Akten des Staatskommissariats für politische Säuberung gelangten als Teil des Zugangs 1990/67 zusammen mit den Unterlagen der Spruchkammer über das Generallandesarchiv Karlsruhe in das Staatsarchiv Freiburg und erhielten die Bestandssignatur C 48/1. Da die Spruchkammer beim Staatskommissariat angesiedelt war und trotz der unterschiedlichen Aufgaben (Spruchkammer: Einzelfallentscheidungen; Staatskommissariat: Gesamtorganisation, Rechtsfragen, Haushalts- und Personalangelegenheiten, Überwachung der Säuberungsorgane) nicht über eine wirklich eigenständige Geschäftsorganisation verfügte, waren die Provenienzen vermischt. Außerdem war die ursprüngliche Ordnung vor allem bei den Sachakten des Staatskommissariats verloren gegangen. Nur ein geringer Teil der Unterlagen des Staatskommissariats war eindeutig identifiziert und durch ein Zettelrepertorium grob verzeichnet. Im Februar 1999 wurden die Provenienzen getrennt. Die Erschließung des damit endgültig gebildeten Bestandes C 48/1 wurde im Jahr 2001 vorgenommen.
Gliederung: Das Staatskommissariat für politische Säuberung verfügte nicht über eine umfassende und straffe Regelung seiner Schriftgutverwaltung und seiner Geschäftsabläufe. Zwar gab es mehrere Referenten für organisatorische Querschnittsaufgaben, eine zentrale Registratur, eine zentrale Kanzlei und ein zentrales Rechnungsamt, aber keinen einheitlichen Aktenplan. Neben der Registratur gab es - nach dem augenscheinlichen Befund der Akten selbst - zahlreiche individuelle Ablagen bei den für jeweils einzelne Organisations-, Personal- und Rechtsfragen bzw. für bestimmte Personenkreise und Säuberungsorgane zuständigen Referenten, deren Zahl und Kompetenzabgrenzung in kurzer Zeit je nach der Entwicklung des Geschäftsanfalls und der Gesetzeslage vielfachen Änderungen unterworfen waren. Alte Organisationskennzeichen waren auf den Akten meistens nicht vorhanden. Bei der Strukturierung des vorliegenden Bestandes konnte man daher kaum auf vorarchivische Ordnungsmerkmale zurückgreifen; die Gliederung musste völlig neu (in Anlehnung an die Aufgaben des Staatskommissariats) vorgenommen werden.
Benutzungsbedingungen: Für die Benutzung gelten die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes Baden-Württemberg (insbesondere § 6). Für einen Teil der Akten des Staatskommissariats für politische Säuberung (Unterlagen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung auf natürliche Personen beziehen) sind die gesetzlichen Sperrfristen noch nicht abgelaufen. In denjenigen Fällen, in denen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die schutzwürdigen Belange der Betroffenen bereits durch deren Namensnennung im Aktentitel verletzt werden können, wurden die Aktentitel im vorliegenden Online-Findmittel anonymisiert.
Literatur: Grohnert, Reinhard: Die Entnazifizierung in Baden 1945-1949. Konzeptionen und Praxis der "Epuration" am Beispiel eines Landes der französischen Besatzungszone (Veröffentlichungen der Kommision für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg B 123). Stuttgart 1991.
Organisation und Rechtsgrundlagen der politischen Säuberung; Personalakten; Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Behördengeschichte: Nachdem im Zuge des Vordringens der französischen Truppen nach Baden im Frühjahr 1945 erste Einzelmaßnahmen zur politischen Säuberung unmittelbar durch die Militäreinheiten ergriffen worden waren, begann die Besatzungsmacht im Herbst 1945 mit dem Aufbau eines zweistufigen Säuberungsapparates. Auf Landkreis-Ebene wurden Untersuchungsausschüsse gebildet, denen Reinigungskommissionen für die einzelnen Verwaltungsressorts übergeordnet waren. Im März 1946 wurde als dritte Stufe ein Politischer Kontrollausschuss bei der Militärregierung des Landes Baden in Freiburg errichtet, zu dessen Leiter am 10. April 1946 Erwin Eckert berufen wurde. Eckert wurde zugleich als Staatsrat für besondere Aufgaben Mitglied der provisorischen Regierung des französisch besetzten Teils von Baden. Der Politische Kontrollausschuss sollte die Arbeit der Reinigungskommissionen und Untersuchungsausschüsse koordinieren und kontrollieren, verfügte aber nicht über weitreichende Entscheidungsspielräume. Eckert trat am 22. Oktober 1946 zurück. Am 2. Dezember 1946 wurde an Stelle des Politischen Kontrollausschusses das Staatskommissariat für politische Säuberung geschaffen. Es stand zunächst unter der Leitung von Richard Streng, dem am 2. April 1947 Walter Nunier nachfolgte. Aufgrund der Landesverordnung über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus vom 29. März 1947, durch die die Entnazifizierung im französisch besetzten Teil Badens erstmals umfassend gesetzlich geregelt wurde, wurde beim Staatskommissariat für politische Säuberung u.a. eine Spruchkammer errichtet (s. Beständegruppe D 180), die die von den neu zu bildenden Untersuchungsausschüssen vorbereiteten Verfahren zu entscheiden hatte. Der Staatskommissar war für die Organisation der Entnazifizierungsverfahren und des Vollzugs der Spruchkammerentscheidungen zuständig, wirkte an der personellen Besetzung der Entnazifizierungsorgane mit und nahm eine Schlüsselrolle in den Revisions- und Berufungsverfahren ein. Die bisherigen Untersuchungsausschüsse und Reinigungskommissionen, die ab Herbst 1945 gebildet worden waren, stellten mit dem Inkrafttreten der Landesverordnung ihre Tätigkeit ein und gaben die bei ihnen erwachsenen Akten an die neuen Untersuchungsausschüsse und die Spruchkammer ab. In den Folgejahren wurden die Entnazifizierungsbestimmungen durch mehrere Verordnungen und Gesetze geändert mit dem Ziel, die Verfahren beschleunigt zum Abschluss zu bringen. Im Februar 1951 wurde mit der Abwicklung des Staatskommissariat für politische Säuberung begonnen, das von da an den Zusatz "Abwicklungsstelle" führte. Leiter der Abwicklungsstelle wurde Adolf Gremmelspacher. Mit Wirkung zum 1. April 1952 wurde die Abwicklungsstelle dem Bad. Ministerium des Innern angegliedert. Nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg ging die Aufgabe des Abschlusses der politischen Befreiung auf das Justizministerium in Stuttgart über (Bekanntmachung der vorläufigen Regierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 8. Juli 1952). Die Abwicklungsstelle des Staatskommissariats bestand noch bis September 1952. Nach dem Ausscheiden Gremmelspachers aus seinem Amt zum 1. Oktober 1952 wurde als Nachfolgebehörde eine Auskunftsstelle der politischen Säuberung beim Regierungspräsidium Freiburg errichtet, die zum 31. Dezember 1952 ihre Arbeit einstellte. Die Spruchkammer bestand noch bis zum 31. Oktober 1953.
Bestandsgeschichte: Die Akten des Staatskommissariats für politische Säuberung gelangten als Teil des Zugangs 1990/67 zusammen mit den Unterlagen der Spruchkammer über das Generallandesarchiv Karlsruhe in das Staatsarchiv Freiburg und erhielten die Bestandssignatur C 48/1. Da die Spruchkammer beim Staatskommissariat angesiedelt war und trotz der unterschiedlichen Aufgaben (Spruchkammer: Einzelfallentscheidungen; Staatskommissariat: Gesamtorganisation, Rechtsfragen, Haushalts- und Personalangelegenheiten, Überwachung der Säuberungsorgane) nicht über eine wirklich eigenständige Geschäftsorganisation verfügte, waren die Provenienzen vermischt. Außerdem war die ursprüngliche Ordnung vor allem bei den Sachakten des Staatskommissariats verloren gegangen. Nur ein geringer Teil der Unterlagen des Staatskommissariats war eindeutig identifiziert und durch ein Zettelrepertorium grob verzeichnet. Im Februar 1999 wurden die Provenienzen getrennt. Die Erschließung des damit endgültig gebildeten Bestandes C 48/1 wurde im Jahr 2001 vorgenommen.
Gliederung: Das Staatskommissariat für politische Säuberung verfügte nicht über eine umfassende und straffe Regelung seiner Schriftgutverwaltung und seiner Geschäftsabläufe. Zwar gab es mehrere Referenten für organisatorische Querschnittsaufgaben, eine zentrale Registratur, eine zentrale Kanzlei und ein zentrales Rechnungsamt, aber keinen einheitlichen Aktenplan. Neben der Registratur gab es - nach dem augenscheinlichen Befund der Akten selbst - zahlreiche individuelle Ablagen bei den für jeweils einzelne Organisations-, Personal- und Rechtsfragen bzw. für bestimmte Personenkreise und Säuberungsorgane zuständigen Referenten, deren Zahl und Kompetenzabgrenzung in kurzer Zeit je nach der Entwicklung des Geschäftsanfalls und der Gesetzeslage vielfachen Änderungen unterworfen waren. Alte Organisationskennzeichen waren auf den Akten meistens nicht vorhanden. Bei der Strukturierung des vorliegenden Bestandes konnte man daher kaum auf vorarchivische Ordnungsmerkmale zurückgreifen; die Gliederung musste völlig neu (in Anlehnung an die Aufgaben des Staatskommissariats) vorgenommen werden.
Benutzungsbedingungen: Für die Benutzung gelten die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes Baden-Württemberg (insbesondere § 6). Für einen Teil der Akten des Staatskommissariats für politische Säuberung (Unterlagen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung auf natürliche Personen beziehen) sind die gesetzlichen Sperrfristen noch nicht abgelaufen. In denjenigen Fällen, in denen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die schutzwürdigen Belange der Betroffenen bereits durch deren Namensnennung im Aktentitel verletzt werden können, wurden die Aktentitel im vorliegenden Online-Findmittel anonymisiert.
Literatur: Grohnert, Reinhard: Die Entnazifizierung in Baden 1945-1949. Konzeptionen und Praxis der "Epuration" am Beispiel eines Landes der französischen Besatzungszone (Veröffentlichungen der Kommision für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg B 123). Stuttgart 1991.
Bestand
Personalakten; Staatskommissariat für politische Säuberung
Politische Säuberung
Staatskommissariat für politische Säuberung
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 14:41 MEZ