Anspruch auf den Nachlaß des kinderlos verstorbenen Dietrich Kox, eines Bruders des Vaters des Appellanten, Johann Kox, Anfechtung der Gültigkeit seiner zweiten Ehe und Anfechtung einer Schenkung unter Eheleuten. Dietrich Kox hatte nach dem Tod seiner Frau Mechthild in zweiter Ehe seine Magd Schwena geheiratet. Vor seinem Tod vermachte er ihr sein gesamtes Hab und Gut. Die Appellanten hatten die zweite Ehefrau akzeptiert und ihr die Leibzucht über die Güter zugestanden, obwohl Dietrich Kox bereits zu Lebzeiten seiner ersten Frau mit ihr „in unkeuschheit“ gelebt hatte, weshalb sie sieben Jahre im Kirchenbann gewesen war. Nach Schwenas Tod sahen sie sich als die Erben an, jedoch nahm Margret Swenen als deren Nichte die Güter mit der Begründung in Besitz, Schwena habe sie ihr vermacht. Die Appellanten fechten die Schenkung des Dietrich Kox an seine zweite Frau mit der Begründung an, daß er in seiner schweren Krankheit über die Güter nicht mehr verfügen durfte und sie daher erbberechtigt seien, als ob kein letzter Wille vorliege.
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Anspruch auf den Nachlaß des kinderlos verstorbenen Dietrich Kox, eines Bruders des Vaters des Appellanten, Johann Kox, Anfechtung der Gültigkeit seiner zweiten Ehe und Anfechtung einer Schenkung unter Eheleuten. Dietrich Kox hatte nach dem Tod seiner Frau Mechthild in zweiter Ehe seine Magd Schwena geheiratet. Vor seinem Tod vermachte er ihr sein gesamtes Hab und Gut. Die Appellanten hatten die zweite Ehefrau akzeptiert und ihr die Leibzucht über die Güter zugestanden, obwohl Dietrich Kox bereits zu Lebzeiten seiner ersten Frau mit ihr „in unkeuschheit“ gelebt hatte, weshalb sie sieben Jahre im Kirchenbann gewesen war. Nach Schwenas Tod sahen sie sich als die Erben an, jedoch nahm Margret Swenen als deren Nichte die Güter mit der Begründung in Besitz, Schwena habe sie ihr vermacht. Die Appellanten fechten die Schenkung des Dietrich Kox an seine zweite Frau mit der Begründung an, daß er in seiner schweren Krankheit über die Güter nicht mehr verfügen durfte und sie daher erbberechtigt seien, als ob kein letzter Wille vorliege.
AA 0627, 3257 - K 940/2515
AA 0627 Reichskammergericht, Teil V: I-L
Reichskammergericht, Teil V: I-L >> 2. Buchstabe K
1557 - 1568 (1557 - 1563)
Enthaeltvermerke: Kläger: Paulus Kox (Kochs) für sich und die drei Kinder seiner Schwester, Moers, (Kl.) Beklagter: Konrad Praest und seine Frau Margret Swenen (Schwehnen), Moers, (Bekl.) Prokuratoren (Kl.): Lic. Mauritius Breunle 1557 - Lic. Martin Richard 1557 Prokuratoren (Bekl.): Dr. David Capito 1557 - Dr. Alexander Reffsteck 1557 - Dr. Friedrich Reffsteck 1557 Prozeßart: Appellationsprozeß Instanzen: 1. Hermann Graf von Neuenahr und Moers 1557 - 2. RKG 1557 - 1568 (1557 - 1563) Beschreibung: 2 cm, 51 Bl., lose; Q 1 - 9.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
11.05.2026, 09:50 MESZ