Suchergebnisse
  • 12 von 280

Verordnung: Die Landräte werden angehalten, auf die angemessene Würde und Feierlichkeit bei der Ablegung eines Eides zu achten und vor einem Meineid mit den daraus zu erwartenden Strafen zu warnen

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Objekt beim Datenpartner
Loading...