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Verordnung: Die Landräte werden angehalten, auf die angemessene Würde und Feierlichkeit bei der Ablegung eines Eides zu achten und vor einem Meineid mit den daraus zu erwartenden Strafen zu warnen
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Verordnung: Die Landräte werden angehalten, auf die angemessene Würde und Feierlichkeit bei der Ablegung eines Eides zu achten und vor einem Meineid mit den daraus zu erwartenden Strafen zu warnen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.1 Allgemeine Vorschriften, Vorladung, Eidesleistung, Fristen
Darmstadt, 1831 Dezember 10
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