Meinungen zum "Großen Lauschangriff"
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 1/004 D931027/110
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 1/004 Hörfunksendungen des SDR aus dem Jahre 1993
Hörfunksendungen des SDR aus dem Jahre 1993 >> Juli
31. Juli 1993
Es geht um die Frage, ob es dem Kampf gegen die organisierte Kriminalität nützt, wenn in Wohnungen Wanzen angebracht werden. Die CDU und Teile der SPD sind für den Großen Lauschangriff, die FDP ist sich noch nicht ganz schlüssig und die Grünen sind dagegen. Die Kritiker weisen auf die Gefahr des Mißbrauchs hin. Für den Großen Lauschangriff müßte das Grundgesetz geändert werden. DREXLER: Die Verbesserung der Polizeisituation und der Polizeidichte ist wichtiger für das Sicherheitsbedürfnis der Menschen als der Große Lauschangriff. In den USA, wo es den Großen Lauschangriff gibt, ist die Kriminalität weiter angestiegen. VOGT-BINNE: Der Verein der Richter und Staatsanwälte sieht den Großen Lauschangriff im Kampf gegen die organisierte Kriminalität als notwendig an. SCHÄUBLE: Bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sind die verdeckten Ermittler einer großen Gefahr ausgesetzt. Durch den Großen Lauschangriff könnte die Ermittlungsarbeit erleichtert werden. ZORELL: Der Große Lauschangriff sollte allerletztes Mittel der Kriminalitätsbekämpfung sein. Es sollen Erfahrungen, die in den USA mit dem Lauschangriff gemacht wurden, bei der Gesetzgebung eingebracht werden. VOGT-BINNE: Ist gegen die Einengung des Wohnungsbegriffs bei der Gesetzgebung für einen Großen Lauschangriff. LEUZE: Hat schwere Bedenken gegen einen weiten Wohnungsbegriff. Es besteht kein Grund, daß Wohn- und Schlafzimmer bei der Gesetzgebung für den Großen Lauschangriff miteinbezogen werden. MAURER: Beim Großen Lauschangriff sollte vor allem geregelt werden, - wer was anordnen kann, - wie dies kontrolliert wird, und - ob es Rechtsmittel, einschließlich einer gerichtlichen Nachprüfung solcher Vorgänge, gibt.
0:10:15; 0'10
Audio-Visuelle Medien
Vogt-Binne, Helga; Staatsanwältin
Zorell, Helmut; Journalist, Pressesprecher
Datenschutz
Kriminalität: Organisierte Kriminalität
Partei: CDU
Partei; SPD
Polizei: Verdeckte Ermittler
Rechtswesen: Großer Lauschangriff
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:22 MEZ