Graf Johann zu Werdenberg der Ältere, Herr zu Sigmaringen etc., bekundet: Als Schloß, Stadt und Herrschaft Sigmaringen, die er bisher als Pfand von den Herren von Württemberg hatte, ganz in seine Hand und die seiner Söhne gekommen sind, hat er festgestellt, daß die Stadt mit Graben, Mauern und anderen Wehrbauten zu versehen ist und diese in gutem Zustand zu erhalten sind, was die Bürger ohne seine Hilfe nicht können. Er hat daher mit Rat seiner Söhne und etlicher Freunde in der Stadt und im Bereich ihrer Stadtsteuer ein Umgeld verordnet: Alle, die im Steuerbereich zu Sigmaringen sitzen und Wein ausschenken wollen, müssen das 15. Maß Wein, d. h. vom Eimer Wein, den sie ausschenken, 2 Maß der Stadt und den von der Stadt dazu Verordneten geben laut der mitgeteilten Umgeldordnung: Niemand soll ein Faß Wein zum Ausschank anstechen, bevor es die Umgeldrechner für die Eich aufgeschrieben und solches erlaubt haben, damit sie wissen, was der Stadt davon gehört. Niemand soll Wein verkaufen oder sonst Taglöhnern oder Handwerksleuten als Lohn geben außer mit Einwilligung eines Schultheißen. Zuwiderhandelnde sollen das entsprechende Faß ganz verungelten wie ein Wirt. Sobald ein Wirt ein Faß ausschenkt, soll er in den nächsten 8 Tagen das Umgeld davon entrichten, widrigenfalls er der Stadt 5 Schilling Heller zahlen muß. Die Umgeldrechner sollen einem Wirt das Ausschenken aus einem neuen Faß erst dann erlauben, wenn das Umgeld vom vorigen Faß bezahlt ist. Wer Wein ausschenkt und kein Wirt ist, soll das Umgeld innerhalb eines Monats geben, nachdem ihm das Faß anzustechen und auszuschenken erlaubt ist. Bei Weinverkauf unter 4 Eimern muß er das ganze Faß, woraus er den Wein hat, verungelten. Von Eimern und darüber braucht niemand das Umgeld zu geben. Sooft ein Wirt 1 Pfund Heller Umgeld gibt, sollen ihm die Umgeldrechner 1 Schilling Heller für seinen Trinkwein abziehen. Jeder Wirt kann zweierlei Wein ausschenken: weißen und roten oder weißen und Elsässer oder sonst einen anderen. - Der Aussteller verzichtet für sich, seine Erben und Nachkommen auf das Umgeld, das der Stadt Sigmaringen zufallen soll unter der Bedingung, daß es die von Sigmaringen mit Wissen und Willen des Ausstellers, seiner Erben und Nachkommen zum Nutzen der Stadt verbauen und anlegen Beilagen: Auszug (extrahiert Sigmaringen, den 22. September 1730) aus dem fürstlich hohenzollerisch-sigmaringischen Verhörsprotokoll vom 8. November 1729 betr. Verbot, die Sigmaringer Stadtmauern und -gräben zu verbauen, sowie wiederrechtliche Bauholzanweisung durch den Sigmaringer Magistrat, Papier, 2 Blatt

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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