Generalsuperintendentur Aurich (Bestand)
Vollständigen Titel anzeigenLandeskirchliches Archiv der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Objekt beim Datenpartner
A 12d
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1574-1936
Bestandsgeschichte: Da die ostfriesischen Grafen ein landesherrliches Kirchenregiment nicht durchsetzen konnten, war die Reformationszeit in Ostfriesland von einer Vielfalt konkurrierender Richtungen geprägt, in die keine einheitliche Linie gebracht werden konnte. Auch der 1542 zum Superintendent der noch ungeteilten evangelischen Kirche berufene Johannes a Lasco schaffte es nicht, das breite Spektrum zu einen und die schon angelegte Konfessionalisierung in eine lutherische und eine reformierte Richtung zu verhindern, die spätestens mit Abschluss der Emder Konkordate 1599 vollzogen war. Auch die Konkordate beschränkten die vom Landesherrn ausgeübte Kirchenleitung auf ein Minimum. Dazu konnten weder ein vorgesehenes paritätisch besetztes Konsistorium noch eine für beide Konfessionen geltende Kirchenordnung verwirklicht werden, so dass Predigerkonferenzen zum Teil die kirchenleitenden Aufgaben übernahmen. Während diese Aufgaben auf reformierter Seite bis 1799 weitgehend beim "Coetus" blieben, fielen sie auf lutherischer Seite an das 1643 eingerichtete lutherische Konsistorium in Aurich. Auch in preußischer, hannoverscher und wiederum in preußischer Zeit wurde das nunmehr praktizierte landesherrliche Kirchenregiment durch das Konsistorium ausgeübt, das bis 1924 bestand. Der lutherische Generalsuperintendent war in dieser Behörde durch seine Mitgliedschaft als Konsistorialrat fest eingebunden. Mit dem 1626 berufenen Michael Walther führte erstmals ein Hofprediger auch den Titel eines Generalsuperintendenten und übte seit 1629 mit der Einführung von Visitationen in stärkerem Maße Leitungsfunktionen aus. Die Akten der Generalsuperintendentur Aurich gewähren Einblicke in diese vielfältigen Aufgaben und Kompetenzen. Der Bestand gibt zudem einen guten Überblick über die ostfriesische Kirchengeschichte bis 1933, er streift wichtige Etappen hannoverscher Kirchengeschichte (z. B. die Bildung des Landeskonsistoriums), er gibt Einblicke in ostfriesische Regional- und Sozialgeschichte und er zeichnet ein abgerundetes Bild vom schwierigen Verhältnis zwischen Kirche und Staat in der Zeit von 1918 bis 1933. Neben den seit 1629 geführten Generalprotokollbüchern, den ältesten und wertvollsten Archivalien, besteht der Bestand vor allem aus den Akten der Generalsuperintendenten von Johann Peter Andreas Müller bis Wilhelm Schomerus. Diese spät einsetzende Aktenüberlieferung kann als ein Indiz dafür gelten, dass der lutherische Generalsuperintendent erst mit der Führung eigener Akten begonnen hatte, nachdem 1799 sein reformierter Amtskollege fest in das Konsistorium eingebunden worden war - damit konnten auch die reformierten Gemeinden stärker in die landesherrliche Kirchenleitung einbezogen werden -, so dass in der Aufgabenverteilung zwischen den beiden Generalsuperintendenten eine stärkere konfessionelle Abgrenzung vollzogen werden musste. Schomerus, mit dessen Pensionierung 1933 die Institution "Generalsuperintendent" endete, war als solcher auch zuständig für die Kirchenkreise Badbergen, Bramsche, Buer, Diepholz, Georgsmarienhütte, Meppen, Osnabrück und Sulingen, die von 1925 bis zur Bildung der Landessuperintendenturen 1936 zur Generaldiözese Aurich gehörten. Verwandte und ergänzende Bestände: Die "Ostfriesland-Akten" des Landeskirchlichen Archivs Hannover sind nachgewiesen in der Beständeübersicht "Ostfriesland im Landeskirchlichen Archiv", bearbeitet von Hans Otte und Jörg Rohde, 2 Bde., Hannover 1998
12 lfd. M.
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.04.2025, 13:47 MESZ
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