Verfahrens- und Erbrecht. Die Frau des Appellanten war in 1. Ehe mit dem Bruder des Appellaten verheiratet. Der Appellat ist Vormund der aus dieser Ehe stammenden Tochter Anna Josepha. Nach Angaben des Appellanten hatten die Eheleute ein gegenseitiges Testament gemacht, wonach dem letztlebenden Ehegatten die uneingeschränkte Verfügung über den gesamten Mobiliarbesitz sowie Aktiv- und Passivschulden zustehen und er daran die Leibzucht, die Tochter aber das Eigentum haben sollte. Als Vormund hatte der Appellat die Errichtung eines Inventars verlangt. Diesen Anspruch habe der Schöffenstuhl Aachen als Appellationsinstanz nach dem Gericht Burtscheid abgelehnt, das Gericht Burtscheid ein erneutes Gesuch unter Verweis auf dieses Urteil abgelehnt. Die Appellation richtet sich gegen den Bescheid der Vorinstanz, der Appellant müsse einen Status der am Todestag bestehenden Aktivschulden und vorhandenen Waren herausgeben. Der Appellant sieht dies als Widerspruch gegen die früheren rechtskräftig gewordenen Urteile. Er sieht diese Entscheidung auch als inhaltlich unzutreffend an, da seine Frau gemäß Testament volle Verfügungsgewalt über die Forderungen, mithin keine Nachweispflicht habe. Der appellantische Prokurator stellte insgesamt 13 Anträge auf Fristverlängerung für die Zustellung der Appellation. Der Appellat legte bereits vor der Reproduktion des Verfahrens seine Schrift vor, in der er sich gegen den Bescheid der Vorinstanz aus dem gleichen Urteil wandte, mit dem er mit seiner Forderung nach Erstattung der Prozeßkosten an sein Mündel verwiesen wurde, und forderte Errichtung eines Fundus, aus dem die Gerichtskosten bestritten werden sollten, widrigenfalls er das Amt des Vormundes niederlegen werde. Da das vorinstanzliche Urteil eine Pflicht zur leibzüchterischen Kaution abgelehnt habe, hätten die Appellanten den Besitz weitgehend „durchgetrieben“. Bezüglich der gegnerischen Appellation bezieht er sich auf die Vorakten, in denen die Beschwerden hinreichend widerlegt seien.