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Verordnung: Durch die augenblicklichen Kriegsläufte bedingt ist es erforderlich, dass alle Lehnspflichtigen innerhalb von 14 Tagen einen zehnjährigen Extrakt der jährlichen Einkünfte spezifiziert einschicken
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.2 Landeseigentum, Domänen, Lehen und Pachtgüter
Gießen, 1695 Februar 19
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