appellationis. Lehensrecht an dem Dorf Osthofen. Die Appellantinnen sind im Besitz des Dorfes Osthofen im Elsass, das ihr Vater, General Johann Georg von Seebach, als Lehen innehatte. Der Appellat zu 1), Ehemann der Schwester der Appellantinnen, beansprucht ein Drittel des Lehens für seine vier Kinder. Der geltend gemachte Anspruch wurde von den Appellaten zu 2) bestätigt. Die Appellantinnen sind der Ansicht, die Appellaten zu 2) seien in 1. Inst. unzuständig gewesen, weil sie "der ohnmittelbahren reichs ritterschafft deß unteren Elsases notoriè beygethan" und somit nur der Jurisdiktion des RKG unterstellt seien.

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Sächsisches Staatsarchiv
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