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Verordnung: Kein bäuerlicher Untertan oder Beisasse darf ohne vorherige Spezialerlaubnis sich außer Landes begeben, auch darf er seine Güter ohne speziellen Konsens nicht verkaufen
Verordnung: Kein bäuerlicher Untertan oder Beisasse darf ohne vorherige Spezialerlaubnis sich außer Landes begeben, auch darf er seine Güter ohne speziellen Konsens nicht verkaufen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> J Bevölkerungsverhältnisse >> J.3 Auswanderung, Abzugsgeld und Nachsteuer
Gießen, 1779 Dezember 22
Sachakte
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