Ordnung, was es mit dem aufhaltenden Bürgerrecht bei der Reichsstadt Heilbronn für eine Meinung und Verstand habe; item, was diejengen, denen es aufgehalten wird, zu prästieren haben, auch wie es in den Fällen, da Ausländischen liegende Güter erblich anfallen, solle gehalten werden; beschlossen im Heilbronner Senat am 26. Juni 1679 (Druck)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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