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Verordnung betreffend das den Hofgerichts- und Justizkanzlei-Advokaten untersagte Praktizieren in streitigen Rechtssachen bei Justizämtern, die zu einem anderen Mittel-Gerichtssprengel als dem, in welchem sie angestellt sind, gehören (Ausfertigung zwei Mal vorhanden; eine Empfangsbestätigung vom 15. März 1821 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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