Verordnung betreffend das den Hofgerichts- und Justizkanzlei-Advokaten untersagte Praktizieren in streitigen Rechtssachen bei Justizämtern, die zu einem anderen Mittel-Gerichtssprengel als dem, in welchem sie angestellt sind, gehören (Ausfertigung zwei Mal vorhanden; eine Empfangsbestätigung vom 15. März 1821 anbei)