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Verordnung: Es wird nochmals verordnet, dass alle Kosten bei Vorstellung der Rektoren und Konrektoren und auch anderen Schulbedienten zu vermeiden sind und die Vorstellung durch den Metropoliten oder Ortspfarrer erfolgen soll
Verordnung: Es wird nochmals verordnet, dass alle Kosten bei Vorstellung der Rektoren und Konrektoren und auch anderen Schulbedienten zu vermeiden sind und die Vorstellung durch den Metropoliten oder Ortspfarrer erfolgen soll
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Gießen, 1741 Februar 3
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 77
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