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Verordnung über die Annahme von Partial-Schuldscheinen bei Kautionsleistungen zum Kurswert und nicht mehr nur zum Nominalwert (ein Überweisungsvermerk vom 10. April 1845 vorhanden)
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Verordnung über die Annahme von Partial-Schuldscheinen bei Kautionsleistungen zum Kurswert und nicht mehr nur zum Nominalwert (ein Überweisungsvermerk vom 10. April 1845 vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.2 Landesdienst, Personal >> D.2.1 Einstellung, Beförderung, Amtspflichten und -freiheiten, Kautionsstellung
Darmstadt, 1845 April 3
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 1
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