Simon ("Syman") Stengler von Untermeckenbeuren bekennt: Propst Johannes Lantz von Hofen hat mit Zustimmung des Grafen Ulrich von Montfort, Herrn zu Tettnang, Hauptmann des Bunds im Land zu Schwaben, als Vogt über Leute und Hubgüter des Klosters in Untermeckenbeuren dem Aussteller und seinen Erben, sofern sie Leibeigene eines der beiden Herren sind, als Erblehen ein Gütlein (Hubgut) in Untermeckenbeuren verliehen. Der Aussteller hat es von Konrad Striettacher gekauft, der es seinerseits von Wilhelm Wißhopt genannt Bürcklin eingetauscht hat. Haus, Hofreite und Baumgarten stoßen an Wilhelm Bürcklin und den Bocksgarten. Zu dem Gütlein gehören im Esch auf der Schussen 1 1/2 Juchert Acker, im Esch Laidiloch 1 1/2 und 1/4 Juchart sowie ein Mannmahd Wiesen in Ruttwiesen. Davon reicht der Aussteller jährlich zu Martini dem Propst an Zins 12 1/2 ß d, 2 Strichen Vesen, 2 Hühner, 19 Eier, dem Grafen als Vogtrecht 1 ß d, 3 1/2 Imi Hafer und 1 Huhn. Erfüllungsort ist Hofen und Tettnang. Er muß die Güter in gutem Zustand und ungeteilt erhalten. Bei Abgang des Propstes oder des Besitzers bzw. beim Verkauf müssen die Güter in Monatsfrist vom Kloster bzw. dem Grafen mit 1 fl und 3 Ort Ehrschatz empfangen werden. Der Aussteller und seine Erben dürfen die Güter verkaufen, jedoch mit Vorwissen des Klosters und der Grafen, außerdem müssen sie die Güter zuerst dem Kloster anbieten, das sie 10 ß d billiger als andere Käufer erwerben kann. Die Erwerber müssen Leibeigene des Klosters oder des Grafen sein. Die jeweiligen Besitzer sind dem Grafen dienstbar, botbar, gerichtbar und gehorsam.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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