Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter § 63 des Gesetzes zu Art. 131 GG fallenden Personen vom 3.7.1952 (GVBl. S. 235), soweit dieses in Abweichung von der für übernommene Beamte getroffenen Regelung (§ 8 Abs. 2) nicht übernommenen, in den Ruhestand getretenen Beamten das frühere Besoldungsdienstalter nicht gewährt. Antragsteller: Dr. Heinrich Bovermann, Gauting b. München, Oberstaatsanwalt a.D. (Vf. 168-VII-52)

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv