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Verordnung: Es wird wahrgenommen, dass untere Rechnungsbeamte sich unterfangen, arme Kranke und auch andere Personen in der Fronrechnung frei zu schreiben. Dieses sehr nachteilige Verfahren ist verboten. Wer gegen diese Verordnung handelt, muss in Zukunft damit rechnen, dass er die freigesetzte Frongeldsumme selbst zahlen muss (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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