Martin Höß d. J., B. zu Stuttgart, wegen Annahme auswärtiger Kriegsdienste gegen die herzoglichen Mandate und die Landesordnung schwerer Strafe verfallen, jedoch auf seine Bitte begnadigt und mit der Auflage wieder eingelassen, sich mit einer vierwöchigen Turmhaft auf eigene Kosten strafen zu lassen, gelobt eidlich, dieser Bedingung Folge zu leisten, auch keine fremden Kriegsdienste mehr anzunehmen, und schwört U.