König Adolf von Nassau bestätigt dem Kloster St. Emmeram auf Bitte Abt Karls und des Konvents das hier eingerückte angebliche Privileg König Ludwigs des Kinds vom 12. August 903 (siehe Nr. 19) und ordnet an, daß kein Klostervogt vom Abte und dessen Leuten eine unrechtmäßige Dienstleistung oder Besorgung verlangen oder seine Vogtei ohne Einwilligung des Königs und des Abts verleihen, verpfänden oder zu Lehen geben dürfe und verbietet, auf den Klostergütern im Namen von Vögten eine Pfändung vorzunehmen. S=A