2.5.6. Landesmunizipalität und Kanton Kleve
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Gliederung
AA 0632 Lande zwischen Maas und Rhein (AA 0632)
Lande zwischen Maas und Rhein (AA 0632) >> 2. Mittelbehörden bzw. Bezirksverwaltungen >> 2.5. [Bezirksverwaltung zu Geldern]
17947 1796 in Union mit der Landesmunizipalität betr. Landesadministration. Angesichts des siegreichen Vordringens der französischen Revolutionsheere verließen die Verwaltungsbehörden des Herzogtums Kleve – die Regierung und die Kriegs- und Domänenkammer – Anfang Oktober 1794 die Stadt Kleve und begaben sich auf die rechte Rheinseite. Aus persönlichen Gründen blieben einige Mitglieder der Regierung in Kleve zurück. Am Tag des Einzugs der Franzosen in die Stadt, am 19. Oktober 1794, schlössen sie sich mit anderen Beamten dem Klever Magistrat an und füngierten als „Landesvorsteher". Durch Verordnung vom 26. Oktober 1794 setzte der General der Brigade, Compere, den amtierenden Magistrat der Stadt Kleve ab und einen neuen ein, dem auch die Landesvorsteher angehörten. Dieser Magistrat, der aus dem Bürgermeister und elf Schöffen bestand, verwaltete nicht nur die Stadt Kleve, sondern das ganze linksrheinische, von den Franzosen besetzte Herzogtum Kleve, und alle Einwohner waren aufgefordert, seine Mitglieder als „Chefs civils et premiers Magistrats du Du ehe de Cleves" anzuerkennen und ihren Weisungen Folge zu leisten. In dieser Funktion – als Landesmunizipalität – nahm er am 28. Oktober 1794 seine Arbeit auf. Die Hauptaufgabe bestand in der reibungslosen Versorgung der französischen Truppen. Die Landesmunizipalität Kleve hatte Bestand bis zur Bildung der Bezirksverwaltung Geldern bzw. der Kantone Kleve und Xanten am 3. Januar 1795. Ihre Funktion erlosch in dem Augenblick, in dem die beiden Kantonsverwalter ihre Tätigkeit aufnahmen (4. Januar 1795). Der Kanton Kleve umfaßte die Städte Kleve, Goch, Kaikar, Gennep, Kranenburg, Griethausen, die Amter Kleve, Kleverhamm, Kranenburg, Huisberden, Düffel, Kaikar, Grieth, Goch, Asperden, Oeffelt, Nergena, Ottersum, Heijen, Weeze, Wissen, Kessel, Mook, Moyland, Till, Halt, Düffelward, Kecken, Bimmen, Zyfflich, Wyler, Kalbeck. Die Akten der Landesmunizipalität Kleve wurden vielfach direkt von dem Verwalter des Kantons Kleve weitergeführt. Daher lassen sie sich von diesen nicht trennen. Bei allen Sachbetreffen aus dem Jahre 1794 und dem Anfang des Jahres 1795 muß also damit gerechnet werden, daß sie räumlich das ganze linksrheinische Herzogtum Kleve, also auch den Bereich des Kantons O O * Xanten umfassen. Ein am 5. Mai 1795 für den Nationalagenten Malraison erstelltes Verzeichnis (in: MRh Nr. 1747) – „Specification der bey der Stadt und Provincial-Munizipalitaet verhandelten Acten" – läßt erkennen, was zu diesem Zeitpunkt vorhanden war. Ebenfalls erhalten ist das anläßlich der Aufhebung des Kantons Kleve erstellte Verzeichnis der Akten, die in der Zeit vom 13. September 1796 bis 20. März 1797 entstanden (in: MRh Nr. 1675).
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:49 MESZ
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- 1.5.1.1. Lande zwischen Maas und Rhein (Tektonik)
- Lande zwischen Maas und Rhein AA 0632 (Bestand)
- 2. Mittelbehörden bzw. Bezirksverwaltungen (Gliederung)
- 2.5. [Bezirksverwaltung zu Geldern] (Gliederung)
- 2.5.6. Landesmunizipalität und Kanton Kleve (Gliederung)