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Verordnung: Die gegebenen Kirchenstrafen sollen schnellstens erledigt werden. Es ist nicht richtig, dass Beamte die Strafreskripte zurückhalten oder die Verbüßung der Strafe anhalten. Die Verantwortlichen dürfen sich nicht durch solche Saumseligkeit schuldig machen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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