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Verordnung: Die Müller haben die schuldige Pacht pünktlich und gewissenhaft abzuführen. Niemand kann damit rechnen, dass ausstehende Pachtsummen ganz oder teilweise erlassen werden
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Verordnung: Die Müller haben die schuldige Pacht pünktlich und gewissenhaft abzuführen. Niemand kann damit rechnen, dass ausstehende Pachtsummen ganz oder teilweise erlassen werden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.2 Landeseigentum, Domänen, Lehen und Pachtgüter
Darmstadt, 1725 November 28
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 21-22
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