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Grundherrschaft Einsiedel-Sensenhammer (Bestand)
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Geschichte: Die Grundherrschaft geht auf die Gründung eines Hammerwerks im Tal der Natzschung bei Rübenau zurück, das 1556 nahe des gerade entstehenden Ortes Einsiedel angelegt wurde und seine Bezeichnung der einstigen Sensenfertigung verdankt. Mit dem Besitzübergang der Herrschaft Lauterstein von der Adelsfamilie von Berbisdorf auf Kurfürst August von Sachsen wurde der Sensenhammer 1559 ein amtssässiges Gut im Amt Lauterstein. Die grundherrlichen Rechte erstreckten sich über das Dorf Einsiedel und umfassten u. a. die Erbgerichtsbarkeit. Die Obergerichtsbarkeit übte das Amt aus. Zur Unterscheidung von Deutsch-Einsiedel setzte sich um 1760 die Ortsbezeichnung Einsiedel-Sensenhammer durch. Die Patrimonialgerichtsbarkeit wurde am 7. Mai 1850 an das Justizamt Lauterstein abgegeben. 1874 erfolgte die Eingemeindung nach Rübenau.
Inhalt: Gemeindeangelegenheiten.- Gerichtsrechte und erbherrschaftliche Rechte.- Kriegskontributionen an Frankreich.- Verpachtung des Gutes.- Einwohnerverzeichnis.- Steuern.- Ablösung von Diensten.- Gerichtsprotokolle.- Kaufprotokolle.- Grund- und Hypothekenbücher.