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Überlieferungsgeschichte
Das Stadtoberamt, seit 1811 Stadtdirektion, wurde 1806 als untere staatliche Behörde für das Gebiet der Stadt Stuttgart gegründet. Dieser Stadtdirektion wurde nach Auflösung der Oberpolizeidirektion Stuttgart im Jahr 1817 auch die Polizeiverwaltung übertragen. 1849 übernahm die Stadt, wie in Württemberg üblich, die Polizeiverwaltung. Die Stadtdirekton verblieb als untere staatliche Verwaltungsbehörde für sämtliche ansonsten den Oberämtern zugewiesenen Geschäfte zuständig. Im Zuge der Verstaatlichung der Polizei wurde die Stadtdirektion Ende 1922 aufgehoben. An ihre Stelle trat das Polizeipräsidium Stuttgart, das gleichzeitig die Aufgaben des staatlichen Landespolizeiamts und der vormals städtischen Polizeidirektion Stuttgart übernahm. Der Bestand enthält Akten über sämtliche Bereiche der inneren Verwaltung. Erwähnenswert sind die Unterlagen zum Passwesen, in denen sich eine Reihe von Lichtbildern von Prominenten finden, sowie presse- und vereinspolizeiliche Akten, die Aufschluss über die Anfänge der Arbeiterbewegung geben.
Vorbemerkung: Bei diesem Findbuch handelt es sich um ein bisher nur in hand- oder maschinenschriftlicher Form vorliegendes Repertorium, das nach einem von der "Arbeitsgruppe Retrokonversion im Staatsarchiv Ludwigsburg" erarbeiteten Verfahren in ein datenbankgestütztes und damit onlinefähiges Format umgewandelt wurde. Bei dieser sogenannten Retrokonversion wurden die Grundstruktur der Vorlage und die sprachliche Fassung der Texte grundsätzlich beibehalten (Motto: "Abschrift statt Neubearbeitung"). Dies kann zu einer gewissen Diskrepanz zwischen dem modernen äußeren Erscheinungsbild und der heute teilweise überholt wirkenden Gestaltung und Formulierung der Titelaufnahmen führen. Berichtigungen, Streichungen und Nachträge wurden überprüft und eingearbeitet.
Zur Verwaltungsgeschichte der württembergischen Oberämter: 1. Die Oberämter in ihrem Zusammenhang (Verfassungsgefüge, "Staatsverein") Die Verwaltungsgliederung, die für das gegenüber dem Herzogtum zwischen 1802 und 1810 etwa verdoppelte Gebiet des Königreichs Württemberg geschaffen wurde, hatte mit geringfügigen Veränderungen bis zum Jahr 1938, teilweise noch darüber hinaus, Bestand. Die längste Periode hindurch war das Land im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts in 63 Oberämter zuzüglich der Stadtdirektion Stuttgart eingeteilt (1). Die durchschnittliche Fläche eines Oberamtsbezirks betrug (etwa 1822) 5,7 Quadratmeilen = 316 Quadratkilometer, die durchschnittliche Einwohnerzahl 20.700 (1926: 41.604), wobei sich im Laufe der Zeit ein erhebliches Ungleichgewicht ergab (die Einwohnerzahlen je Oberamt schwankten 1926 zwischen 18.000 und 341.000). Als Mittelbehörden zwischen den einzelnen Oberämtern und der Ministerialebene standen die vier Kreisregierungen, die 1817 an die Stelle der 1806 (2) eingerichteten zwölf Landvogteien getreten waren. Innerhalb des Gefüges der württembergischen Verfassung (1819-1919) (3), das auf den Gemeinden als "Grundlage des Staatsvereins" (4) aufgebaut war, kam den Oberämtern die Aufgabe zu, die unmittelbar die einzelnen Bürger berührenden Verwaltungsangelegenheiten, die die Gemeinden weitgehend in eigener Verantwortung behandelten, in die staatliche Verwaltung einzubringen. Das Problem einer größtmöglichen Integration aller von Verwaltungsmaßnahmen Betroffenen stellte sich dabei für die Oberämter, die gleichzeitig Wahlkreise (5) für die Wahlen zur Abgeordnetenkammer waren, ebenso wie das Problem einer gleichmäßigen Durchführung innenpolitischer Regierungsmaßnahmen. 2. Funktionsträger Das Ministerium des Innern übertrug die Verantwortung für die Oberamtsverwaltungen jeweils einem Oberamtmann, seit den 1830er Jahren in der Regel ein Jurist mit abgeschlossenem Hochschulstudium. Er war als Staatsbeamter zuständig für alle Verwaltungsgeschäfte, die nicht den Gerichts- (6) oder Finanzbehörden (7) oblagen, handhabte die Polizei- sowie (bei Übertretungen) die Strafgewalt und übte die Aufsicht über die Gemeindeverwaltungen aus. Als Verwaltungsbeamte unterstanden ihm ein Oberamtssekretär und (seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts) ein Amtmann als Stellvertreter. Neben dieser Verwaltung stand als Organ mit Koordinations- und Integrationsfunktionen die Amtsversammlung. In ihr waren die einzelnen Gemeinden eines Oberamtsbezirks als Amtskörperschaft zusammengefasst. Die Zahl der Abgeordneten, die eine Gemeinde jeweils stellte, hing von ihrem Anteil an den gemeinsam zu tragenden öffentlichen Lasten, dem "Amtsschaden", ab. Als Obergrenze durfte dabei eine Gemeinde höchstens ein Drittel (8) der Angehörigen der Amtsversammlung stellen, während Kleinstgemeinden einen gemeinschaftlichen Verordneten entsandten. Die Amtsversammlung trat zweimal jährlich zusammen. Aus ihrer Mitte wählte sie zur Wahrung ihrer Präsenz einen geschäftsführenden Ausschuss, einen Aktuar (der zugleich Rechnungsrevisionsgehilfe des Oberamts war) und bestimmte in Eigenverantwortung für die Kassen- und Rechnungsführung den Oberamtspfleger (9) sowie die übrigen Beamten der Amtskörperschaft (10). Entsprechend der konstitutionalistischen Theorie lag damit die Zuständigkeit für eine kontinuierliche, aktive Verwaltungsarbeit bei den Regierungsbeamten, während die Regulierung der Finanzen sowie Kontrollfunktionen von einer Körperschaft ausgeübt wurden, in der die von Verwaltungsmaßnahmen Betroffenen und die, die sie finanzierten, zusammengefasst waren. Ansätze, die über ein rein auf Kontrolle und Finanzfragen ausgerichtetes Repräsentativsystem hinauswiesen, zeigten sich zwar nicht im Verwaltungssektor, dafür aber doch im Bereich sozialer Aufgaben und Dienstleistungen, wo Beamte der Amtskorporation tätig waren. 3. Grenzen der einheitlichen Bezirksorganisation. Störfaktoren Nicht für alle Verwaltungsfunktionen war von vornherein eine Organisation möglich, bei der (wie bei der Innen- und Justizverwaltung) (11) die Verwaltungsbezirke den Oberamtsbezirken entsprachen. Bei den Dekanatsämtern der beiden großen Kirchen versteht es sich aus der regionalen Verteilung der Konfessionen, dass nicht jeweils für jedes Oberamt eine Bezirksverwaltung eingerichtet wurde; dennoch waren, soweit durchführbar, Dekanats- und Oberamtsgrenzen häufig identisch. Soweit praktische Gründe dafür sprachen, bestanden auch etwa für die Forst-, Kameral-, Zoll- und Bauinspektionsämter Zuständigkeitsbezirke, die von den Oberamtsbezirken abwichen. Der entscheidende Störfaktor für eine einheitliche Verwaltungsorganisation auf Bezirksebene, die nach 1819 durch die Bundesakte wiederhergestellte Patrimonialgerichtsbarkeit der Standesherren, wurde 1849 beseitigt. Ebenso das Sonderrecht selbstständiger königlicher und adliger Güter, die vor 1849 nicht in die Gemeindeverbände und damit auch nicht in die Bezirksverwaltung eingegliedert waren. 4. Einzelne wichtige Veränderungen der Oberamtsorganisation 1842: Wegen zu großer Entfernungen vom Oberamtssitz oder sonstigen wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten werden in 31 Oberämtern einzelne Gemeinden neu zugeordnet (Reg.Bl. 1842, S. 386-389). 1850 ff.: Die regional unterschiedliche Entwicklung des Landes führt bei konstanter Bezirkseinteilung im Laufe der Zeit trotz ursprünglicher Ausgewogenheit zu erheblichem Ungleichgewicht zwischen einzelnen Bezirken. Änderungen an einzelnen Einteilungen (z.B. Auflösung des Oberamts Cannstatt 1923; Auflösung des Oberamts Weinsberg 1926) heben diese Unterschiede nicht auf. 1906: Der Amtsversammlungs-Ausschuss erhält die Bezeichnung Bezirksrat und wird auch zu den Geschäften der staatlichen Verwaltung herangezogen. Die Amtsversammlung kann Ausschüsse zur Kontrolle einzelner Anstalten und Einrichtungen der Amtskörperschaft einsetzen. Der Aktuar wird durch einen auf drei Jahre von der Amtsversammlung gewählten Schriftführer ersetzt. 1933: Auflösung der Amtskorporation (Amtsversammlung, Bezirksrat) nach der nationalsozialistischen Machtergreifung. 1934: Wiedereinrichtung einer Amtskorporation, die auf Beratungsfunktion beschränkt ist und die Bezeichnung Kreisverband erhält. Der Landrat wird zum "Führer" der Kreisverwaltung bestimmt. Die Bezeichnungen Kreis (für Oberamt), Kreistag (für Amtsversammlung) und Kreisrat (für Bezirksrat) werden eingeführt. Der Kreisrat setzt sich zusammen aus dem Landrat als Vorsitzenden, dem Kreisleiter der NSDAP und fünf weiteren, vom Landrat im Einvernehmen mit dem Kreisleiter berufenen Mitgliedern (Reg.Bl. 1938, S. 51-72, 82, 139, 189). 1938: 27 Kreisverbände werden aufgelöst und den übrigen 34 angegliedert (Regelungen und Verteilung der einzelnen Gemeinden vgl. Reg.Bl. 1938, S. 155-162). Der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart bleibt als Stadtkreis bestehen. Die Städte Ulm und Heilbronn (mit Neckargartach und Sontheim) werden zu Stadtkreisen. Dr. Franz Mögle-Hofacker Fußnoten: (1) Von den 65 Oberamtsbezirken von 1808 blieben nach 1819 63 bestehen: 1819 waren die Bezirke Ulm und Albeck zum Oberamtsbezirk Ulm zusammengefügt worden. 1811 war für den Stuttgarter Stadtdirektionsbezirk die für die Oberämter allgemein eingefügte Zwischeninstanz (damals Landvogteien) zur Ministerialebene hin entfallen. Als 1822 die Stadtdirektion Stuttgart instanzmäßig wieder den Oberämtern angeglichen worden war, wurde sie danach trotzdem nicht mehr als Oberamt, sondern stets selbstständig aufgeführt. (2) Die ersten Landvogteien waren 1803 für Neuwürttemberg eingeführt worden. Die Kreisregierungen bestanden bis 1924. (3) Vgl. A. E. Adam. Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung, 1919. (4) Verfassungsurkunde § 62; Regierungsblatt von 1819, S. 645. (5) Die Abgeordneten der Zweiten Kammer, die nicht ausgesprochen als Vertreter spezifischer Interessen (Ritterschaft, Vertreter beider großer Kirchen, Kanzler der Universitäten, Führungen) entsandt waren, wurden jeweils in den 63 Oberämtern und den sieben "guten Städten" (Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn, Reutlingen) gewählt. (6) Die für jedes Oberamt 1811 errichteten Oberamtsgerichte tagten ursprünglich unter dem Vorsitz des Oberamtmanns. Seit 1819 (Edikt über die Oberamtsversammlungen vom 31.12.1818) waren sie selbstständig. Damit war auf Bezirksebene die Trennung von Justiz und Verwaltung vollständig durchgeführt; dem Oberamtmann stand der Oberamtsrichter gegenüber. (7) Besitz und Einkommen des Staats verwalteten die Kameralämter (Domanial-, Bau-, Forstverwaltung). Sie entwickelten sich schließlich im Laufe des 19. Jahrhunderts zu Bezirkskassen bzw. zu Bezirkssteuerämtern. 1895 war die Angleichung der Kameralamtsbezirke an die Oberamtsbezirke abgeschlossen. (8) Ab 1881 zwei Fünftel; vgl. Grube, Vogteien, Ämter, Landkreise in der Geschichte Südwestdeutschlands, 3. Auflage 1975. (9) Der Oberamtspfleger erhielt Sitz und beratende Stimme in der Amtsversammlung, durfte aber nicht zugleich Gemeinderechner der Oberamtsstadt sein. (10) Vor allem Amtsarzt, Oberamtstierarzt, Oberamtsbaumeister, Oberamtsstraßenbaumeister. (11) Jedes Amtsgericht war für einen Oberamtsbezirk zuständig. Literatur: Dehlinger, A.: Württembergs Staatswesen in seiner geschichtlichen Entwickling bis heute, 1-2, 1951-1953 Grube, W.: Vogteien, Ämter, Landkreise in der Geschichte Südwestdeutschlands, 3. Auflage 1975 Historischer Atlas von Baden-Württemberg, Hrsg.: Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg; Karten VII, 4-5 mit Beiwort von U. Redecker und W. Schöntag, 1976 Wintterlin, F.: Geschichte der Behördenorganisation in Württemberg, 1-2, 1904-1906
Zur Geschichte der Stadtdirektion Stuttgart: Der Bestand F 201 (Stadtdirektion Stuttgart) umfasst die Akten des Stadtoberamts Stuttgart für die Zeit vom 1. Jan. 1806 bis 31. Dez. 1922. 1811 erfolgte die Umbenennung des Stadtoberamts in Stadtdirektion. Am 18. Nov. 1817 wurde die Stadtdirektion Stuttgart, unbeschadet ihrer eigentlichen Bestimmung, mit den Rechten einer Mittelbehörde in Regiminalsachen ausgestattet und dieser bis 15. Mai 1818 auch die Stadt Cannstatt untergeordnet. Auf 1. Okt. 1822 wurde der Wirkungskreis der Stadtdirektion in Unterordnung unter die Regierung des Neckarkreises wieder auf den Geschäftsbereich eines Oberamts zurückgeführt. Die Polizeiverwaltung unterstand von 1808-1817 der für die beiden Residenzstädte Stuttgart und Ludwigsburg errichteten Oberpolizeidirektion Stuttgart (Bestand D 53 a). Mit Aufhebung dieser Behörde wurde sie 1817 der Stadtdirektion übertragen, in der sie auch verblieb, obgleich die Stadt Stuttgart zur Polizeiausübung berechtigt worden war. Erst infolge des Gesetzes vom 6. Juli 1849 nahm die Stadt Stuttgart die Verwaltung der Polizei in eigene Hand. Auf 31. Dez. 1922 wurde die Stadtdirektion Stuttgart aufgehoben und im Zuge der Neuordnung des Polizeiwesens in Württemberg auf 1. Jan. 1923 im Württ. Polizeipräsidium Stuttgart (Bestand F 215) die Vereinigung von zwei bisher staatlichen Behörden, des Landespolizeiamts und der Stadtdirektion Stuttgart, und einer städtischen Behörde, der städtischen Polizeidirektion Stuttgart, vollzogen.