Die Klage richtet sich gegen die Wiederaufnahme des nach Ansicht der Kläger am RKG anhängigen und weitgehend entschiedenen Verfahrens um die Borghorst durch von der Horst abgesprochene Pacht des Gutes Borghorst (vgl. RKG 655 (B 1712/5364), 656 (B 1713/5365)) an einem Untergericht. Die eigenen Angaben nach verarmten Kläger sehen darin den Versuch, den Streit bis ins Unendliche in die Länge zu ziehen. Das im Amt Angermund, Gericht Homberg, liegende Hofgut Borghorst, das die von der Horst seit langem vom Abt von Werden zu Lehen trugen, war von ihnen an die Borghorst verpachtet worden. Wegen Verwüstung des Gutes durch Johann Borghorst, der viele Erbhölzer abschlagen ließ, verklagte ihn Horsts Vater (Heinrich) beim Manngericht Werden, das ihn des Hofes entsetzte. Borghorst appellierte an das RKG, das durch Urteil von 1603 zwar Horst die Kurmutsgerechtigkeit und die Pacht bestätigte, nicht aber die übrigen Nutzungen, und ihn zur Erstattung der Unkosten und Rückgabe des Gutes an Borghorst verurteilte. Horst bestritt die Zuständigkeit des RKG, weil beide Parteien berg. Untertanen seien und durch das Urteil von 1603 kein Entscheid in der Hauptsache getroffen worden sei.
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Die Klage richtet sich gegen die Wiederaufnahme des nach Ansicht der Kläger am RKG anhängigen und weitgehend entschiedenen Verfahrens um die Borghorst durch von der Horst abgesprochene Pacht des Gutes Borghorst (vgl. RKG 655 (B 1712/5364), 656 (B 1713/5365)) an einem Untergericht. Die eigenen Angaben nach verarmten Kläger sehen darin den Versuch, den Streit bis ins Unendliche in die Länge zu ziehen. Das im Amt Angermund, Gericht Homberg, liegende Hofgut Borghorst, das die von der Horst seit langem vom Abt von Werden zu Lehen trugen, war von ihnen an die Borghorst verpachtet worden. Wegen Verwüstung des Gutes durch Johann Borghorst, der viele Erbhölzer abschlagen ließ, verklagte ihn Horsts Vater (Heinrich) beim Manngericht Werden, das ihn des Hofes entsetzte. Borghorst appellierte an das RKG, das durch Urteil von 1603 zwar Horst die Kurmutsgerechtigkeit und die Pacht bestätigte, nicht aber die übrigen Nutzungen, und ihn zur Erstattung der Unkosten und Rückgabe des Gutes an Borghorst verurteilte. Horst bestritt die Zuständigkeit des RKG, weil beide Parteien berg. Untertanen seien und durch das Urteil von 1603 kein Entscheid in der Hauptsache getroffen worden sei.
AA 0627, 654 - B 1711/5363
AA 0627 Reichskammergericht, Teil I: A-B
Reichskammergericht, Teil I: A-B >> 2. Buchstabe B
1626-1634 (1626)
Enthaeltvermerke: Kläger: Erben des verstorbenen Hermann Borghorst (Borchorst, Borckhorst) Beklagter: Jül.-berg. Regierung und Hofgericht (Hofgerichtskommissar Conrad von der Heiden) zu Düsseldorf; Amtmann zu Angermund; Richter (Rüdiger von Arnsberg) und Schöffen des Hauptgerichtes Kreuzberg und des Gerichtes Homberg; Johann von der Horst zu Hellenbroich und Müdlinghoven Prokuratoren (Kl.): Haffner (1626) Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Schneit 1626 Prozeßart: Mandati cassatorii et inhibitorii sine clausula Instanzen: RKG 1626-1634 (1626) Beschreibung: 14 Bl., lose; Q 1 - 5, es fehlen Q 2, 3.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:21 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
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- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.4. Reichsbehörden (Tektonik)
- 1.4.1. Reichskammergericht (Tektonik)
- Reichskammergericht AA 0627 (Tektonik)
- Reichskammergericht, Teil I: A-B (Bestand)
- 2. Buchstabe B (Gliederung)